Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Juni 2019 (B12R6/18 R) sind Pflegekräfte,
die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, in dieser
Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte
der Sozialversicherungspflicht.